Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Geschäftsschädigende Äußerungen einer Haftpflichtversicherung gegenüber Mietwagenunternehmen

Geschäftsschädigende Äußerungen einer Haftpflichtversicherung gegenüber Mietwagenunternehmen

Bei der Abwicklung eines Unfallschadens wurde der Geschädigte von dem Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen, daß es bei der Regulierung der Mietwagenkosten mit einem bestimmten Mietwagenunternehmen häufig Probleme gegeben habe. Zugleich versuchte der Sachbearbeiter der Versicherung, den Geschädigten zu veranlassen, das von ihm angemietete Fahrzeug zurückzugeben und statt dessen auf einen billigeren Mietwagen eines anderen Mietwagenunternehmens überzuwechseln. Das betroffene Mietwagenunternehmen fühlte sich durch die äußerungen des Versicherungssachbearbeiters in seinen Rechten beeinträchtigt und klagte auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof räumte ein, daß eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich ebensowenig an der Verbreitung einer von ihr vertretenen Rechtsansicht wie daran gehindert werden kann, bei der Abwicklung von Schadensfällen an die Geschädigten heranzutreten, um mit diesen gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechende Handhabung und Abrechnung zu erreichen. Diesen ihm insoweit offenstehenden Rahmen hatte der Sachbearbeiter der Versicherung hier jedoch verlassen.

Im Prozeß wurde festgestellt, daß die angeblichen Schwierigkeiten bei der Regulierung von Mietwagenkosten nicht von dem Mietwagenunternehmen herrührten. Auch ist ein Geschädigter nach ständiger Rechtsprechung trotz der bestehenden Schadensminderungspflicht nicht in jedem Fall verpflichtet, das billigste Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Danach stand fest, daß die beklagte Versicherung durch ihr Vorgehen in rechtswidriger Weise in den ‘geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb’ des betroffenen Mietwagenunternehmens eingegriffen hat. Die Haftpflichtversicherung muß daher die beanstandeten, geschäftsschädigenden äußerungen künftig unterlassen.

Urteil des BGH vom 13.10.1998; VI ZR 357/97

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