Grundstückskauf: unzulässige AGB bei Vorauszahlungspflicht
Der Bundesgerichtshof erklärte folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauträgervertrages für unwirksam: “Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis… voll bezahlt ist.”. Eine derartige Regel benachteiligt den Vertragspartner in unangemessener Weise. Durch die ihm auferlegte Pflicht zur Vorleistung verliert der Erwerber die Möglichkeit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, wenn der Veräußerer nicht oder schlecht erfüllt.
Eine Vorleistungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei der Abwägung mit den dadurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand hat. Ein derartiger Grund war hier nicht ersichtlich.
Urteil des BGH vom 07.06.2001