Urteil
01.07.2008
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Grundstückseigentümer haftet stets für Ölaustritt
Läuft bei der Befüllung eines Öltanks Öl aus und dringt in den Boden ein, kann die Ordnungsbehörde vom Grundstückseigentümer Sanierungsuntersuchungen und gegebenenfalls geeignete Beseitigungsmaßnahmen verlangen. Wer das Eintreten des Öls zu vertreten hat, spielt hierbei keine Rolle. Der Eigentümer ist stets als so genannter Zustandsstörer (Gegensatz Handlungsstörer) für die Gefahrenbeseitigung verantwortlich.
Hinweis: Selbstverständlich kann sich der Hauseigentümer zivilrechtlich an den Schadensverursacher (z. B. Lieferfirma) halten.
Beschluss des Bayerischen VGH vom 17.02.2005
22 ZB 04.3472
Pressemitteilung des Bayerischen VGH