Urteil
01.07.2008
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Grundbuchfähigkeit einer “Vor-KG”
Eine Kommanditgesellschaft im Gründungsstadium (nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages) kann wirksam den zum Erwerb eines Grundstücks oder dinglichen Rechts erforderlichen notariellen Vertrag schliessen und einen vormerkungsfähigen Anspruch erwerben. Eine sogenannte ‘Vor-KG’ ist demnach unter Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft mit dem Zusatz ‘KG in Gründung’ grundbuchfähig. Das Registergericht darf die Eintragung nicht vom Nachweis des Geschäftsbeginns oder der Notwendigkeit eines vollkaufmännischen Betriebs abhängig machen.
Beschluss des LG Hildesheim vom 23.04.1997
5 C 540/97
GmbHR 1997, 799