Urteil
01.07.2008
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Grundbuchfähigkeit einer Gross-GbR
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung von ca. 1500 Miteigentümern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch mit der Begründung ab, eine Grossgesellschaft diesen Umfangs sei nicht grundbuchfähig. Das Landgericht Stuttgart verpflichtete das Grundbuchamt demgegenüber zur Vornahme der beantragten Eintragung. Da das materielle Recht keine Obergrenze für die Zahl der BGB-Gesellschafter kennt, muss das Registergericht den erheblichen Arbeitsaufwand für die ungewöhnliche Eintragung in Kauf nehmen.
Beschluss des LG Stuttgart vom 25.01.1999
1 T 9/97
NJW-RR 1999, 743