Grundbuchberichtigung bei Tod eines BGB-Gesellschafters
Stirbt ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, so wird dadurch der Inhalt des Grundbuchs unrichtig. Der Grundbucheintrag muss berichtigt werden.
Zur Berichtigung des Eintrags beim Tod eines BGB-Gesellschafters reicht nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Berichtigungsbewilligung des Erben nicht aus. Vielmehr kann der Grundbucheintrag aufgrund des Unrichtigkeitsnachweises nur berichtigt werden, wenn dem Grundbuchamt der Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder bei einem nur mündlich abgeschlossenen Vertrag dessen Inhalt in anderer Weise nachgewiesen wird.
Beschluss des BayObLG vom 16.10.1997
2 Z BR 94/97
Betriebs-Berater 1998, 10