Grundbuchkosten bei Gesellschafterbestand einer GbR
Scheidet ein Gesellschafter einer Grundeigentum besitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Gesellschaft aus, so entsteht für die durchzuführende Grundbuchberichtigung keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 Kostenordnung (KostO). Für den in Spalte 4 der Abteilung I des Grundbuches gebuchten Anwachsungsvermerk fällt lediglich ein Viertel der vollen Gebühr an.
Der Fall liegt nur dann anders, wenn bis auf einen alle Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. In diesem Fall vollzieht sich eine Anwachsung in der Weise, dass der übrig gebliebene Gesellschafter alleiniger Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 01.12.1997
15 W 81/97
NJW-RR 1999, 78