Gewährleistung für Grundstücksmängel
In einem notariellen Grundstückskaufvertrag versicherte der Verkäufer, daß ihm keine versteckten Mängel bekannt wären und er keine ihm bekannten Mängel dem Käufer verschwiegen hätte. Das Oberlandesgericht Celle sah darin lediglich eine Erklärung des Verkäufers über seine Kenntnisse hinsichtlich des Grundstücks, nicht jedoch die übernahme einer garantieähnlichen Haftung.
Auch in der Beschreibung des Kaufobjekts in einem vorangegangenen Angebot sah das Gericht keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Mangelfreiheit. Eine über die normale Haftung hinausgehende Eigenschaftszusicherung kann in einer unverbindlichen Beschreibung, die nur der Darstellung des zum Verkauf anstehenden Gebäudes dienen sollte, nicht gesehen werden.
Sind dem Verkäufer hingegen gewichtige Mängel des Grundstücks bzw. des Hauses bekannt oder hält er aufgrund konkreter Anhaltspunkte solche Mängel für möglich, hat er dies grundsätzlich ungefragt dem Käufer mitzuteilen.
Urteil des OLG Zelle vom 13.06.1997, 4 U 96/96. Hausbesitzer Zeitung Heft 22/97, Seite VII