Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gewährleistung für Grundstücksmängel

Gewährleistung für Grundstücksmängel

In einem notariellen Grundstückskaufvertrag versicherte der Verkäufer, daß ihm keine versteckten Mängel bekannt wären und er keine ihm bekannten Mängel dem Käufer verschwiegen hätte. Das Oberlandesgericht Celle sah darin lediglich eine Erklärung des Verkäufers über seine Kenntnisse hinsichtlich des Grundstücks, nicht jedoch die übernahme einer garantieähnlichen Haftung.

Auch in der Beschreibung des Kaufobjekts in einem vorangegangenen Angebot sah das Gericht keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Mangelfreiheit. Eine über die normale Haftung hinausgehende Eigenschaftszusicherung kann in einer unverbindlichen Beschreibung, die nur der Darstellung des zum Verkauf anstehenden Gebäudes dienen sollte, nicht gesehen werden.

Sind dem Verkäufer hingegen gewichtige Mängel des Grundstücks bzw. des Hauses bekannt oder hält er aufgrund konkreter Anhaltspunkte solche Mängel für möglich, hat er dies grundsätzlich ungefragt dem Käufer mitzuteilen.

Urteil des OLG Zelle vom 13.06.1997, 4 U 96/96. Hausbesitzer Zeitung Heft 22/97, Seite VII

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€