Gewährleistung auch bei so genanntem Bastlerfahrzeug
Die in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen getroffene Abrede, dass der Verkäufer das Fahrzeug durch den TüV bringen soll, ist dahingehend auszulegen, dass der Wagen bei der übergabe fahrtüchtig sein muss.
Da nach der änderung des Schuldrechts zum 01.01.2002 ein Gewährleistungsausschluss beim Verkauf durch einen Händler nicht mehr möglich ist, lässt eine vertragliche Vereinbarung, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Bastlerfahrzeug handelt, die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht entfallen. Eine derartige Formulierung stellt eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte dar.
Urteil des AG Marsberg vom 09.10.2002