Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungskosten

Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungskosten

Aufwendungen für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass dürfen nur beschränkt in Höhe von 80 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden und werden nur dann als solche anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt ein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht dann nicht vor, wenn nur ein Konto für alle Arten von Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto neben den beschränkt abziehbaren Kosten auch die voll abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen (z. B. für Arbeitnehmer) gebucht werden. Unschädlich sind ferner auch Fehlbuchungen auf diesem Konto, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Hinweis: Trotz dieses Urteils ist dringend anzuraten, die Vorschrift des § 4 Abs. 7 des EStG zu beachten. Die besondere Aufzeichnungspflicht soll die überprüfung von Bewirtungskosten erleichtern. Kommt der Unternehmer dieser besonderen Aufzeichnungspflicht nicht nach, dann sind die Bewirtungskosten insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungskosten erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Urteil des BFH vom 19.08.1999
IV R 20/99

RdW 2000, 456

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€