Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungskosten
Aufwendungen für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass dürfen nur beschränkt in Höhe von 80 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden und werden nur dann als solche anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt ein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht dann nicht vor, wenn nur ein Konto für alle Arten von Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto neben den beschränkt abziehbaren Kosten auch die voll abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen (z. B. für Arbeitnehmer) gebucht werden. Unschädlich sind ferner auch Fehlbuchungen auf diesem Konto, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Hinweis: Trotz dieses Urteils ist dringend anzuraten, die Vorschrift des § 4 Abs. 7 des EStG zu beachten. Die besondere Aufzeichnungspflicht soll die überprüfung von Bewirtungskosten erleichtern. Kommt der Unternehmer dieser besonderen Aufzeichnungspflicht nicht nach, dann sind die Bewirtungskosten insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
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Urteil des BFH vom 19.08.1999
IV R 20/99
RdW 2000, 456