Urteil
01.07.2008
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Getrennte Aufbewahrung von PIN und Kreditkarte
Ein Kreditkarteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) und zugleich Zugang zu seiner Kreditkarte erlangt. Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung haftet die kontoführende Bank nicht für missbräuchliche Geldabhebungen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist einem Kreditkarteninhaber kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, wenn er PIN und Kreditkarte in verschiedenen Räumen eines Stockwerks oder in verschiedenen Stockwerken seines Hauses aufbewahrt hat und beide bei einem Einbruchdiebstahl entwendet wurden.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.04.2001; Az.: 7 U 18/00