Urteil
01.07.2008
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Geschäftsführer haftet bei Kenntnis von “schwarzer Kasse”
Schreitet ein GmbH-Geschäftsführer nicht dagegen ein, dass ein Gesellschafter ohne Billigung der Gesellschafterversammlung Geldeingänge zur Bildung einer so genannten schwarzen Kasse abzweigt, verstößt er gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 GmbHG)und macht sich darüber hinaus der Untreue (§ 266 StGB) strafbar, auch wenn ein täterschaftliches Zusammenwirken mit dem Gesellschafter nicht vorliegt.
In einem solchen Fall hat der Geschäftsführer der Gesellschaft den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Urteil des OLG Celle vom 21.12.2005
9 U 100/05
Pressemitteilung des OLG Celle