Gericht beanstandet Preisanpassungsklauseln eines Energielieferanten
Das Oberlandesgericht Köln beanstandete gleich mehrere Vertragsklauseln eines Energielieferungsvertrags. Die erste vom Gericht beanstandete Klausel räumt dem beklagten Energielieferungsunternehmen unzulässigerweise das Recht ein, die Preisänderung an die Entwicklung dem Kunden weder bekannter noch zugänglicher Kosten und “Einstandspreise”zu koppeln. Bei den „Einstandspreisen“ und den nicht näher erläuterten „Kosten“ handelt es sich um rein betriebsinterne Berechnungsgrößen, die der Kunde weder kennt noch in Erfahrung bringen kann. Außerdem fehlt es an der erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf deren Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises. Die „kundenfeindlichste“ Auslegung der ersten Klausel ließe eine Preiserhöhung selbst dann zu, wenn trotz Anstiegs einzelner Kostenfaktoren die Gesamtkosten im Ergebnis unverändert blieben.
Nach der zweiten Preisanpassungsklausel kann das Versorgungsunternehmen „den Gaspreis ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten … erfolgt“. Hiernach kann sie sogar unberechtigte und nach oben unbegrenzte Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten an die Kunden weitergeben. Die vom Gericht beanstandete Kundenbenachteiligung wurde auch nicht durch das den Kunden für den Fall der Preiserhöhung eingeräumte Kündigungsrecht beseitigt, da auch dieses ungünstig und unklar ausgestaltet war.
Urteil des OLG Köln vom 13.01.2006
6 U 148/05
Pressemitteilung des OLG Köln