Gepfändete Steuererstattung
Ein Gläubiger kann seine titulierten Ansprüche unter anderem durch Pfändung von Steuererstattungsansprüchen des Schuldners durchsetzen. Ein entsprechender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und überweisungsbeschlusses erfordert jedoch, dass die zu pfändende Forderung wirksam bestimmt sein muss. Hierzu gehört die Angabe der Steuerart und des Erstattungsgrundes. Die allgemein gehaltene Bezeichnung ‘Steuererstattungsansprüche’ reicht nicht aus.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist jedoch für die Wirksamkeit eines Pfändungs- und überweisungsbeschlusses nicht erforderlich, dass der Gläubiger auch den Veranlagungszeitraum, auf den sich der Steuererstattungsanspruch bezieht, ausdrücklich bezeichnet. Da dem Gläubiger die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oft nicht bekannt sind, dürfen keine übermässigen Anforderungen an die Bestimmtheit der gepfändeten Forderung gestellt werden.
Urteil des BFH des 01.04.1999
VII R 82/98
RdW 1999, 616