Garantiezusage Automarke Proton
Ein Händler der exotischen Automarke Proton stellte in mehreren Zeitungsanzeigen die vom Hersteller gewährte 6-Jahres-Garantie heraus. Drucktechnisch erheblich kleiner waren darunter mehrere Einschränkungen der Garantie (unter anderem auf bestimmte Aggregate und Fahrzeugteile) aufgeführt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah in der optischen Hervorhebung der 6-Jahres-Garantie keine irreführende Blickfangwerbung. Ausreichend ist, wenn ein Interessent aufgrund des grafischen Gesamtzusammenhangs der Garantiehinweise auch die Garantiebeschränkungen nicht übersehen kann. Ist dies ohne weiteres möglich, ist eine isolierte Betrachtung und Bewertung der größer gedruckten Garantiezusage nicht möglich und demnach ein Wettbewerbsverstoß nicht gegeben.
Urteil des OLG Stuttgart vom 20.12.1996
2 U 132/96
WRP 1997, 358