Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Feuer, Eis, Dynamit und Werbung

Feuer, Eis, Dynamit und Werbung

Willy Bogners Filme strotzten schon immer vor mehr oder minder getarnter Werbung. Bei seinem neuen Werk ‘Feuer, Eis und Dynamit’ schien er den Bogen überspannt zu haben. Denn der Film wurde gleich von einem dutzend Markenartiklern mitfinanziert, denen natürlich reichlich Werbezeit eingeräumt wurde. Zwei Kinowerbefirmen wollten den Kinos die Aufführung des Films verbieten lassen.

Die darauf folgenden Entscheidungen des BGH werden nachhaltige Wirkung für die Film- und Werbebranche und nicht zuletzt für die Verbraucher haben.

Bisher galt der Grundsatz, daß Filminhalt und Werbung nicht vermischt werden dürfen. Daran hatte auch noch die Vorinstanz festgehalten.

Die Karlsruher Richter hingegen schlossen aus der gesetzlich geschützten ‘Freiheit der Kunst’ genau das Gegenteil. Dem Künstler muß auch die Freiheit bleiben, nahezu beliebig viel Werbung in sein Werk einzubringen (product placement).

Da die getarnte Werbung nicht ohne Wirkung auf den Zuschauer bleibt – und ja auch nicht bleiben soll – ist dem Recht des Einzelnen auf freie, d.h. auch von Manipulation unbeeinflußte Entfaltung der Persönlichkeit Rechnung zu tragen. Dem kam der BGH mit der Auflage nach, daß Filmwerke, die wie Bogners Werk mit Werbung so maßlos verseucht sind, im Vorspann auf den Werbecharakter hinweisen müssen. Ein Aufführungsverbot kam für das Gericht nicht in Betracht. ‘Feuer, Eis und Dynamit’ läuft jetzt mit dem verlangten Vorspann.

Die BGH-Urteile machen product placement zum legalen Geschäft. Auf die Verbraucher kommt folglich eine neue Werbewelle zu.

übrigens, der Freibrief für die Werbung ist auf Kinofilme beschränkt. TV-Spielfilme unterliegen dem Mediengesetz. Doch auch hier hat ‘Schleichwerbung’ längst Einzug gehalten. Und irgendwann kommen fast alle Kinofilme einmal ins Fernsehen.

Urteile des BGH vom 06.07.1995; IZR 58/93 und IZR 2/94

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