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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Festsetzung eines Verspätungszuschlages

Festsetzung eines Verspätungszuschlages

Ein gutverdienendes Ehepaar überschritt die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung trotz mehrmaliger Mahnungen des Finanzamts um ca. ein halbes Jahr. Das zu versteuernde Einkommen belief sich auf über 600.000 DM. Daraus folgte eine Abschlusszahlung in Höhe von 344.000 DM. Das Finanzamt setzte zugleich einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10.000 DM gegen die Eheleute fest. Diese waren damit nicht einverstanden und klagten.

Bei einem verschuldeten Versäumnis bei der Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt einen Zuschlag von 10 % der Steuer festsetzen. Der Betrag darf höchstens 10.000 DM betragen (§ 152 AO). Bei der Festsetzung steht dem Finanzamt ein Ermessensspielraum zu. Zu den Kriterien bei der Ausübung des Ermessens stellte der Bundesfinanzhof folgende Grundsätze auf:
Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel, den Steuerpflichtigen zur fristgerechten Abgabe der Erklärung anzuhalten. Hinsichtlich der Höhe ist dieser Zweck und die Dauer der Fristüberschreitung zu beachten. Außerdem sind die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenen Zinsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile, das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sowie in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung zu behandeln. Der Zuschlag darf nur innerhalb der zulässigen Höchstgrenze angesetzt werden. Er ist um so höher zu bemessen, je höher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist. Hierbei kann der durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung erreichte Zinsvorteil durchaus überschritten werden. Bei der Bemessung ist vorrangig vom Prozentsatz (10 % der festgesetzten Steuer) auszugehen; die absolute Grenze von 10.000 DM darf nicht überschritten werden.

Die vom Gesetz vorgeschriebene Höchstgrenze war hier auch vom Finanzamt beachtet worden. Trotzdem beanstandeten die Finanzrichter die erfolgte Festsetzung. Der Zinsvorteil kann – wie hier geschehen – nicht ohne weiteres mit 1 % pro Monat angesetzt werden. Einen Zinssatz von 0,5 % hielt das Gericht demgegenüber für akzeptabel. Ferner war im vorliegenden Fall nur von einem Verspätungszeitraum von fünf Monaten auszugehen. Unter Zugrundelegen dieser Grundsätze hätte der Verspätungszuschlag durchaus geringer als in Höhe von 10.000 DM ausfallen können. Das Gericht hob deshalb den Bescheid auf.

Urteil des BFH vom 11.06.1997
XR 14/95

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