Fernbleiben einer Gerichtsverhandlung wegen Erkrankung
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena darf ein Gericht nicht einfach einen Einspruch verwerfen, weil vor Verhandlungsbeginn per Fax lediglich ein Hinweis auf eine Erkrankung erfolgte, ohne dass zugleich ein amtsärztliches Attest vorgelegt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn ein solches Attest in der Ladung bei einer Verhinderung infolge von Krankheit ausdrücklich gefordert worden war. Nach Auffassung des Gerichts ist der Richter hier verpflichtet, selbständig Nachforschungen durchzuführen, indem er sich etwa mit dem behandelnden Arzt telefonisch in Verbindung setzt. Das Oberlandesgericht Jena hob daher die Entscheidung des Gerichtes auf und verwies die Sache zurück an das zuständige Amtsgericht.
Oberlandesgericht Jena (v. 20.02.1997); Az.: 1 Ss 1/97