Fehlerhafte Alarmanlage
Ein Autohändler erklärte sich bereit, dem Käufer eines Neuwagens ohne zusätzliche Berechnung eine Alarmanlage einzubauen. In der Auftragsbestätigung war diese jedoch nicht als Sonderausstattung des Herstellers aufgeführt.
Die sodann eingebaute Alarmanlage erwies sich jedoch wegen ständig ausgelöster Fehlalarme als mangelhaft. Der Käufer wollte daher den gesamten Kauf rückgängig machen (sogenannte Wandelung).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschränkte die Wandelung jedoch allein auf die mangelhafte Alarmanlage, da diese als Zubehör im Verhältnis zu dem PKW nur als Nebensache anzusehen ist. Wert und auch Gebrauchstauglichkeit des verkauften PKW sind danach ohne Alarmanlage nicht beeinträchtigt.
Der Käufer mußte danach den Wagen behalten. Die fehlerhafte Alarmanlage kann er gegen Zahlung des (geschätzten) Kaufpreisanteils zurückgeben.
OLG Düsseldorf vom 27.10.1995; Az.: 22 U 75/95