Familienpass nach Ehescheidung
Eine Gemeinde vergab an Familien und Alleinerziehende einen sogenannten Familienpass, mit dem eine Reihe von Vergünstigungen bei der Benutzung verschiedener Einrichtungen verbunden waren. Im Rahmen einer Ehescheidung wurden den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder belassen. Beide Elternteile beantragten jeweils für sich und die Kinder bei der zuständigen Behörde einen Familienpaß. Diese bewilligte die Erteilung aber nur für einen Elternteil. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sah in der Ablehnung einen willkürlichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG. In derartigen Fällen, in denen beide Eltern gewillt sind, die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind nach der Ehescheidung weiterzutragen, ist der Staat nicht berechtigt, einen Elternteil von der Pflege und Erziehung des Kindes auszuschalten oder zu beschränken. Die Gemeinde war danach verpflichtet, beiden sorgeberechtigten Elternteilen, die beantragte Vergünstigung zu gewähren.
Urteil des VGH Mannheim vom 02.08.1996
1 S 435/95
MDR 1997, 67