Falsche Prospektangaben über Innenprovisionen
Grundsätzlich muss der Geschädigte eines Anlagegeschäfts beweisen, dass er bei zutreffenden Angaben des Anlageberaters von der Anlage (hier Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) Abstand genommen hätte. Enthält jedoch ein Immobilienfondsprospekt falsche Angaben über die anden Vermittler für den Vertrieb gezahlte Innenprovision, so kommen einem geschädigten Anleger, der seine Beteiligung rückgängig machen will, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Beweiserleichterungen zugute. In derartigen Fällen der Prospekthaftung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, da der Anleger seine Entscheidung nicht in Kenntnis aller relevanten Tatsachen treffen konnte.
Urteil des BGH vom 09.02.2006
III ZR 20/05
BGHR 2006, 649