Ersatzvornahme eines titulierten Anspruchs auf Grenzbegrünung
Verpflichtet sich ein Wohnungseigentümer in einem gerichtlichen Vergleich, auf der Brüstung seiner Dachterrasse, die parallel zum Balkon des Gläubigers im zweiten Obergeschoss verläuft, (als Sichtschutz) ein Rankgitter von 1 m Höhe aufzusetzen und dieses mit einer immergrünen Kletterpflanze zu begrünen, so kann der aus dem Vergleich Begünstigte auf Antrag vom Prozessgericht ermächtigt werden, die Berankung auf Kosten des Schuldners selbst vornehmen zu lassen, wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall kann der Gläubiger auch einen angemessenen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
Beschluss des OLG Köln vom 30.12.2005
4 W 10/05
Pressemitteilung des OLG Köln