Ersatzleistung für nicht erfüllbare Anzeigenverträge
Der Zeit-Verlag stellte zum 05.05.1999 die regelmäßig beigefügte Beilage „Zeit-Magazin“ ein. Zu diesem Zeitpunkt bestanden längerfristige Anzeigenverträge mit Unternehmen. Diesen Kunden bot der Verlag an, statt der im „Zeit-Magazin“ gebuchten Anzeigen ungleich größere Anzeigen in der Wochenzeitschrift die Zeit zu veröffentlichen.
Obwohl die als Ersatzleistung angebotenen Anzeigen erheblich teurer als die ursprünglich gebuchten waren, sah das Oberlandesgericht Hamburg in dieser Maßnahme keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Aus der Sicht der Kunden bot ihnen der Verlag keinen Preisnachlass an. Vielmehr werteten die Unternehmen das Angebot als vernünftige Ersatzleistung, die an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung trat. Somit handelte es sich in diesem Fall nicht um einen verdeckten Rabatt.
Urteil des OLG Hamburg vom 29.07.1999
3 U 148/99
NJWE-WettbR 2000, 36