Ersatz von Eigenleistungen bei Bauvorhaben
Ein Mann wurde im Alter von neun Jahren bei einem Unfall in der DDR schwer verletzt. Nachdem er 1987 aus der DDR ausgereist war, erwarb er einen renovierungsbedürftigen Altbau, der von seinen Angehörigen renoviert und ausgebaut wurde. Gegenüber der Nachfolgerin der staatlichen Versicherung DDR machte der Mann nun geltend, für die von seinen Verwandten geleisteten 600 Arbeitsstunden habe er einen Gesamtbetrag von 18.300 DM aufwenden müssen. Diesen Betrag verlangte er nun von der Versicherung.
In der Rechtsprechung ist durchaus anerkannt, daß verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen an einem Bauvorhaben einen ersatzfähigen Schaden darstellen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß bereits vor dem Unfall geplant war, ein Eigenheim zu erstellen oder zu erwerben und erhebliche Eigenleistungen zu erbringen, was dann unfallbedingt unmöglich wurde. Für das Gericht war klar, daß im Alter von neun Jahren noch nicht geplant gewesen sein konnte, 22 Jahre später ein Haus in desolatem Zustand erwerben zu wollen. Zur Klageabweisung führte auch die überlegung des Gerichts, daß der Geschädigte um so höheren Schadensersatz verlangen könnte, je desolater und renovierungsbedürftiger das gekaufte Haus ist. Andererseits könnte derjenige, der sich nach dem Unfall zum Kauf eines fertiggestellten Hauses zu einem höheren Preis entschließt, den Schädiger an den Kosten nicht beteiligen. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht so sein darf.
KG vom 11.07.1996; Az.: 12 U 4464/94