Erlaubte Zugabe bei Testbestellung
Ein Versandhändler für Kosmetikartikel bot bei einer Testbestellung eine kostenlose Damenarmbanduhr an. Auch wenn die Kundin die Ware zurückgeben wollte, durfte sie die Uhr behalten, sofern der Bestellwert mehr als 75 DM betrug. Bei einem Warenwert zwischen 50 und 75 DM konnten die Kunden die Uhr gegen einen Aufpreis von 15 DM behalten. Bei einer Bestellung von weniger als 50 DM waren 25 DM zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah in dem Angebot der Gratisuhr kein wettbewerbswidriges Lockmittel. Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein kombiniertes Angebot so günstig erscheint, dass der Kaufinteressent allein um in den Genuss des branchenfremden Artikels zu kommen, die Hauptware bestellt. Eine solche Verlockung lag nach Auffassung des Gerichts hier nicht vor, da nicht davon auszugehen war, dass sich Kunden wegen der recht minderwertigen Uhr zu einer Bestellung in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 75 DM) verleiten ließen. Bei geringeren Bestellwerten wurde die Anlockwirkung durch die Verpflichtung zur Aufpreiszahlung abgeschwächt. Es lag in diesem Fall kein wettbewerbswidriges Verhalten des Versandhändlers vor.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.07.2000; Az.: 2 W 36/00