Erhebung der Winterbau-Umlage
Ein Unternehmen, das Transportbeton und Betonerzeugnisse herstellte, wurde vom Arbeitsamt zur Zahlung einer Winterbau-Umlage herangezogen. Mit dieser Winterbau-Umlage finanzieren Arbeitgeber des Baugewerbes die Förderung des Winterbaus durch die Arbeitsämter. Der Betonunternehmer meinte, nicht zu den umlagepflichtigen Betrieben zu gehören.
Dies sah auch das Bundessozialgericht so. Umlagepflichtig sind nur solche Betriebe, die überwiegend Bauleistungen erbringen, also vorwiegend Arbeiten am erdverbundenen Bau. Dies ist bei Transportbetonbetrieben nicht der Fall. Die Lieferung von Frischbeton ist wie die Lieferung von anderen Baumaterialien keine Arbeit am Bauwerk. Das Unternehmen musste danach die geforderte Umlage nicht bezahlen.
Urteil des BSG vom 04.03.1999
B11/10 AL 6/98 R
RdW 1999, 540