Erbschaftssteuer: Inländische Bank muss auch Auslandsdepot offen legen
Kapitalanleger, die ihr Geld (teilweise) auf ausländischen Konten ihrer Bank angelegt haben, müssen im Erbfall gleichwohl mit einer Offenlegung der Gelder gegenüber dem Finanzamt rechnen. Der Bundesfinanzhof hält Banken nicht nur für verpflichtet, das von ihren inländischen Niederlassungen verwahrte Vermögen eines Erblassers anzuzeigen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr auch auf Konten und Depots des Erblassers bei einer ausländischen Zweigniederlassung des Geldinstituts. Urteil des BFH vom 31.05.2006 II R 66/04 Pressemitteilung des BFH
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