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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Entschädigungen für Wettbewerbsverbot unterliegen nur dem halben Steuersatz

Entschädigungen für Wettbewerbsverbot unterliegen nur dem halben Steuersatz

Entschädigungen für ein sogenanntes Wettbewerbsverbot sind steuerbegünstigt. Erhält ein ausscheidender Mitarbeiter von einem Unternehmen eine Geldentschädigung dafür, dass er (eine bestimmte Zeit lang) nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, muss er die Entschädigung nur mit dem halben Steuersatz versteuern.

In einem Aufhebungsvertrag ist jedoch insbesondere bei Familienangehörigen ausdrücklich klarzustellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Unternehmen ausging.

Urteil des BFH vom 12.06.1996
XI R 43/96

Impulse Heft 5/97, Seite 120

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