Entschädigung für Rücktritt von einem Grundstückskauf nicht zu versteuern
Der Käufer zweier Immobilien hatte sich im Kaufvertrag vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Grundstücke nicht bis zum Ende des folgenden Jahres durch einen rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen wären. Für diesen Fall verpflichtete er sich, an den Verkäufer als so genanntes Reugeld einen Betrag von 10 Prozent des Kaufpreises zu zahlen. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof, dass die Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Privatgrundstück vom Verkäufer nicht versteuert werden muss.
Von der Steuerpflicht werden Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich nicht erfasst. Vereinbarungen und Zufluss eines Reugeldes sind keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, sondern Folge eines nicht der Steuerpflicht unterliegenden Kaufvertrages.
Urteil des BFH vom 24.08.2006
IX R 32/04
Pressemitteilung des BFH