Einspruch bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers
Die Oberfinanzdirektion München hat die Konsequenz aus der derzeit beim obersten deutschen Gericht vorliegenden Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 2 BvR 301/98) gezogen. Die Verfassungsrichter müssen sich mit der Frage befassen, ob die steuerlichen Regelungen über die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Nach der Verfügung müssen die Finanzämter Einsprüche von Steuerpflichtigen ruhen lassen, bis das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung gelangt ist.
Konsequenz: Gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Verfügung der OFD München vom 03.04.1998
S 2145 – 21 St 41
Impulse Heft 8/1998, Seite 117