Urteil
01.07.2008
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Eingeschränkte Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden
Grundsätzlich sind auch Verbraucherverbände berechtigt, gegen wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen vorzugehen. Die Antragsbefugnis von Verbraucherverbänden beschränkt sich gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch allein auf solche Wettbewerbsverstöße, die auch Verbraucherinteressenberühren. Hierzu gehören nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin jedoch nicht Verstöße gegen Vorschriften der Verpackungsverordnung über Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten.
Beschluss des KG Berlin vom 27.05.2005
5 W 53/05
KGR Berlin 2005, 761