Urteil
01.07.2008
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Einbauküchen haben längere Verjährungsfristen
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an einer nach Maß eingepassten Einbauküche unterliegen nicht der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist, sondern verjähren erst nach fünf Jahren.
Das Gesetz geht bei ‘Arbeiten an einem Bauwerk’ von einer fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 638 Absatz 1 BGB) aus. Diese Voraussetzungen sind bei einer Einbauküche erfüllt, da sie fest und dauerhaft mit dem Gebäude verbunden wird.
Keine Rolle spielt übrigens dabei, ob der Aufraggeber Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist.
Urteil des KG vom 31.10.1995
7 U 5519/95
NJW-RR 1996,1010