eBay haftet nicht für rechtswidrige Angebote
Der Betreiber einer Internetauktionsplattform (hier eBay) kann nur dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn ihm eine Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverstöße seiner Kunden zuzumuten war und er seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist. Der eBay-Betreiber erlangt keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten, bevor diese ins Netz gestellt werden. Er prüft die Angebote vor der Veröffentlichung nicht. Dazu ist er auch nicht verpflichtet. Einem Diensteanbieter, der ein solches Massengeschäft wie eBay betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt sind.
eBay obliegt lediglich die Pflicht, im Falle der Kenntniserlangung von Verstößen relevante Informationen zu entfernen oder den Zugang zu Angeboten, mit denen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, umgehend zu sperren.
Urteil des OLG Brandenburg vom 13.06.2006
6 U 114/05
JurPC Web-Dok. 80/2006