Doppelte Haushaltsführung auch bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft absetzbar
Mehraufwendungen, die im Rahmen einer aus beruflichen Gründen doppelten Haushaltsführung anfallen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof lässt die Steuerminderung im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann zu, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen, und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.
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Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften übertragbar. Nunmehr haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass auch die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beruflich veranlasst ist, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, wenn der Steuerpflichtige erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt.
Urteil des BFH vom 15.03.2007
VI R 31/05
Betriebs-Berater 2007, 1042