Die ahnungslose Bausparkasse
Eine Bausparkasse beauftragte eine Agentur mit der Vermittlung von Bausparverträgen. Die Vermittlungsagentur setzte ihrerseits wiederum selbständige Makler zum Abschluss der Verträge ein. Einer dieser Makler vermittelte ein Bauspardarlehen von 132.000 DM an ein Ehepaar zum Bau eines Hauses. Der wenig seriöse Makler leistete sich haarsträubende Beratungsfehler. Unter anderem verkaufte er den gutgläubigen Bauherren zunächst einmal eine Eigentumswohnung, aus deren Mieteinnahmen dann das Einfamilienhaus finanziert werden sollte.
Das Ehepaar, durch die Doppelbelastung finanziell völlig überfordert, erklärte die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Bausparkasse entgegnete, die fehlerhafte Beratung durch den Makler gehe sie nichts an.
Der Bundesgerichtshof war ganz anderer Auffassung und stellte fest, dass sich die Bausparkasse die Falschberatung des Maklers sehr wohl zurechnen lassen müsse. Das Geldinstitut wusste, dass die von ihr beauftragte Agentur selbständige Vermittler einsetzte. Auch war klar, dass der Vertragsvermittlung entsprechende Kundengespräche vorangingen und bei Bausparkunden ein erheblicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf besteht. Wenn die Bausparkasse diese Beratung Vermittlern bzw. Untervermittlern überlässt, haftet sie auch für deren Erklärungen. Die Bausparkasse verlor daher den Prozess.
Urteil des BGH vom 24.09.1996
XI ZR 318/95
MDR 1997, 155, Der Betrieb 1997, 525