Der ahnungslose Geschäftsführer
Eine GmbH war in tiefrote Zahlen gerutscht. Der Geschäftsführer hatte dies nicht erkannt und die Gesellschafter über die existenzbedrohenden Verluste nicht informiert. Daraufhin wurde er fristlos entlassen.
Im darauffolgenden Prozess wandte der Geschäftsführer ein, durch Auslagerung des gesamten Buchhaltungs- und Finanzwesens auf eine die GmbH beherrschende Mehrheitsgesellschaft habe er nicht den notwendigen überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gehabt.
Diese Ausrede half ihm nichts. Der BGH hielt die Kündigung für zulässig. Der ahnungslose Geschäftsführer hätte sich durch geeignete organisatorische Maßnahmen den notwendigen Durch- und Einblick verschaffen müssen. Dies hat er versäumt und dadurch seine Pflicht zur überwachung der wirtschaftlichen Lage schuldhaft verletzt.
Urteil des BGH vom 20.02.1995
II ZR 9/95
ZIP 1995, 560