Die abgeänderte Abmahnung
Wegen eines Wettbewerbsverstoßes erteilte ein Unternehmen einem Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Unterlassungsschuldner änderte jedoch die allgemein gehaltene Unterlassungserklärung und gab statt dessen nur eine eingeschränkte, nach der konkreten Verletzungsform ausgerichtete Unterlassungserklärung ab. Auch die vom Unterlassungsgläubiger vorgeschlagene Vertragsstrafe von 10.000 DM reduzierte der Empfänger auf einen Betrag von 3.000 DM. Die so geänderte Unterlassungserklärung nahm der Unterlassungsgläubiger vorbehaltlos an.
Später wollte er gegen den Gläubiger den gesetzlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und Schadensersatz in voller Höhe verlangen.
Das OLG Stuttgart stellte hierzu fest, daß der Unterlassungsgläubiger, der eine abgeänderte Unterlassungserklärung vorbehaltlos annimmt, mit dem Erwerb des vertraglichen Unterlassungsanspruches den gesetzlichen Anspruch verliert. Durch die vorbehaltlose Annahme eines reduzierten Vertragsstrafeversprechens kann nach Auffassung des Gerichts auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein.
Urteil des OLG Stuttgart vom 29.08.1997
2 U 60/97
Betriebs-Berater 1997, 2450
WRP 1997, 1219