Der “ehrenwörtliche” Umsatz
Ein Gastronom pachtete für die Dauer von zehn Jahren eine Gaststätte. Im schriftlichen Vertrag war der zu erwartende Umsatz nicht enthalten. Vereinbart war jedoch, dass der Pachtzins sich bei einem Umsatz von 20.000 DM oder darüber um 1000 DM erhöhen sollte. Der Pächter wurde in seinen Umsatzerwartungen enttäuscht und kündigte den Vertrag vorzeitig mit der Begründung, der Verpächter hätte ihm vor Vertragsschluss mündlich sein ‘Ehrenwort’ gegeben, dass ein monatlicher Umsatz von mindestens 30.000 DM erreicht werde.
In dieser Erklärung vermochte das Hanseatische Oberlandesgericht jedoch keine Zusicherung einer Eigenschaft sehen, die den enttäuschten Gastronomen zur vorzeitigen Vertragskündigung berechtigt hätte. Vielmehr handelte es sich bei der Erklärung des Verpächters um eine spekulative Einschätzung des Umsatzes. Auch die Verwendung des Begriffs ‘Ehrenwort’ deutete für das Gericht darauf hin, dass der Verpächter seine Umsatzprognose nicht an Rechtsfolgen knüpfen wollte, sondern ausschliesslich auf ausserrechtliche Massstäbe Bezug genommen hat. Das Gericht hielt die Kündigung des Pächters nicht für gerechtfertigt.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 22.10.1997
4 U 130/96
MDR 1998, 340