Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Datenschutz bei Fahrtenbuch

Datenschutz bei Fahrtenbuch

Das Finanzamt wollte die Fahrtenbucheinträge eines Versicherungsvertreters nicht anerkennen, weil die Kunden nicht namentlich bezeichnet waren. Der Versicherungsvertreter berief sich darauf, die Namen seiner Kunden aus Datenschutzgründen nicht preisgeben zu dürfen. Wie schon in vergleichbaren Entscheidungen bei ärzten und Rechtsanwälten ließen die Finanzrichter dieses Argument nicht gelten. Dem Datenschutz werde – so die Begründung – durch das Steuergeheimnis Genüge getan.

Konsequenz: Der Versicherungsvertreter muß bei den Einträgen auch die Namen seiner Kunden offenlegen oder die Abrechnungen von Privatfahrten nach der in der Regel ungünstigeren 1%-Methode vornehmen.

Urteil des FG Düsseldorf, 8 K 1661/97 E. Impulse Heft 11/1998, Seite 145

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€