Datenschutz bei Fahrtenbuch
Das Finanzamt wollte die Fahrtenbucheinträge eines Versicherungsvertreters nicht anerkennen, weil die Kunden nicht namentlich bezeichnet waren. Der Versicherungsvertreter berief sich darauf, die Namen seiner Kunden aus Datenschutzgründen nicht preisgeben zu dürfen. Wie schon in vergleichbaren Entscheidungen bei ärzten und Rechtsanwälten ließen die Finanzrichter dieses Argument nicht gelten. Dem Datenschutz werde – so die Begründung – durch das Steuergeheimnis Genüge getan.
Konsequenz: Der Versicherungsvertreter muß bei den Einträgen auch die Namen seiner Kunden offenlegen oder die Abrechnungen von Privatfahrten nach der in der Regel ungünstigeren 1%-Methode vornehmen.
Urteil des FG Düsseldorf, 8 K 1661/97 E. Impulse Heft 11/1998, Seite 145