Bürgschaft des Arbeitnehmers für geleasten Dienstwagen
Insbesondere, wenn die Bonität eines Unternehmens für eine Leasingfinanzierung eines Dienstwagens nicht ausreicht, verlangen Leasinggesellschaften oftmals eine Bürgschaftsübernahme durch den Arbeitnehmer, der den Wagen auch privat nutzt. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Leasinggeber für den Fall, dass Leasingnehmer und Halter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeugs auseinander fallen, Letzteren zusätzlich als Bürgen in den Vertrag aufnimmt, da schließlich dieser auf den Zustand und die Behandlung des Fahrzeugs entscheidenden Einfluss hat.
Dieses legitime Interesse besteht nach Auffassung des Amtsgerichts München jedoch dann nicht mehr, wenn der Nutzer auch über seine Nutzungszeit hinaus für Ansprüche der Leasingfirma haften soll. Zum einen entfällt dann der Sicherungszweck, zum anderen könnte sonst eine Kette von Bürgen entstehen, die zu einer völligen Übersicherung führen würde. Im Ergebnis kann daher ein bürgender Arbeitnehmer nach Beendigung der Nutzungszeit (z. B. bei Ausscheiden aus dem Unternehmen) nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Urteil des AG München vom 18.04.2007
12 C 15735/06 (nicht rechtskräftig)
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