Bürger muß Problemabfälle abliefern
In der Abfallsatzung eines württembergischen Landkreises war geregelt, daß die Bürger bestimmte Problemabfälle, wie Styropor oder Altfette selbst zu den vorgesehenen Sammelstellen zu bringen hätten. Bei Zuwiderhandlung drohte ein Bußgeld.
Ein Bürger, der offenbar wenig von aktivem Umweltschutz hielt, dagegen, die Gemeinde für verpflichtet, die Abfälle an seiner Grundstücksgrenze abzuholen. Er klagte.
Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage zurück. Der Beschluß wurde damit begründet, daß den Gemeinden bei der Regelung der Abfallentsorgung ein so weiter Gestaltungsspielraum zustehe, den Bürgern eine ‘Bringverpflichtung’ aufzuerlegen.
Beschluß des badenwürttembergischen VGH vom 15.11.1994
10S1769/93
RdW 5/95, S.V