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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

BGH zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen (Rolex)

BGH zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen (Rolex)

Insbesondere die Inhaber so genannter Premiummarken, wie z. B. Rolex, führen einen permanenten Kampf gegen das Angebot von gefälschten Markenprodukten. Derartige Waren werden vorzugsweise auf der weltgrößten Internetverkaufsplattform eBay angeboten. Die betroffenen Markeninhaber (hier Rolex) sind daher bestrebt, durch entsprechende Unterlassungsklagen auch den Betreiber der Internetplattform zu verstärkten Maßnahmen gegen die Produktpiraterie anzuhalten. Nun hat sich erstmals der Bundesgerichtshof zu einer solchen Klage geäußert und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

Das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Haftung des Providers auf Schadensersatz. Unterlassungsansprüche sind hiervon jedoch nicht erfasst. Somit kommt eine Haftung des Plattformbetreibers als Störer in Betracht, weil er es den Anbietern ermöglicht hat, gefälschte Markenartikel auf ihrer Internetseite anzubieten. Wird der Plattformbetreiber von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Insofern dürfen dem Provider (hier eBay) allerdings keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell, das auf einem weitestgehend automatisierten Massengeschäft basiert, in Frage stellen würden. Gleichwohl besteht die Verpflichtung, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst in eBay angeboten werden können. Ob eBay seinen Verpflichtungen im Einzelnen nachgekommen ist, muss nun die Vorinstanz nochmals überprüfen.

Urteil des BGH vom 19.04.2007

I ZR 35/04

Pressemitteilung des BGH

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