Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Betriebsausgabe, Arbeitsessen
Wer Geschäftsfreunde ins Restaurant einlädt, kann 80 % der Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Wird der Gast während einer Konferenz jedoch in der eigenen Firma bewirtet, können sämtliche Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die volle Absetzbarkeit ist jedoch, dass die Bewirtung nicht zu üppig ausfällt und sozusagen ‘nebenbei’ gereicht wird. Ein Mehr-Gänge-Menü mit Champagner sehen Finananzbeamte mit Sicherheit nicht mehr als Nebensache an (also 20 % Abzug ).
Verfügung der OFD Düsseldorf vom 04.05.1995
S 2145 A-St 11 H
Impulse Heft 9/95, S. 80