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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Bestellung eines Neuwagens kein Kaufvertrag

Bestellung eines Neuwagens kein Kaufvertrag

Ein Autofahrer suchte sich bei einem Autohändler einen neuen “Opel Sintra” aus. Er unterschrieb daraufhin ein mit “Bestellung (verbindlich)” überschriebenes Formular, in dem die Daten der Vertragsparteien, des Fahrzeuges und der Kaufpreis aufgenommen wurden. Der Verkäufer wollte später das bestellte Fahrzeug nicht liefern. Er berief sich dabei auf eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel, wonach der Verkäufer berechtigt sein sollte, die Annahme der Bestellung binnen 20 Tagen abzulehnen. Die AGB waren auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Autohändler Recht. Nach Auffassung des Gerichts war ein Kaufvertrag schon deshalb nicht zustande gekommen, weil das Bestellformular vom Verkäufer nicht gegengezeichnet war. Allein aus der Erklärung des Kaufberaters der Autofirma wollte das Gericht keine Annahme des Kaufangebots sehen. Dem stand nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass der bestellte Pkw im Verkaufsraum des Verkäufers stand, daher sofort lieferbar gewesen wäre und sich der Kaufberater von dem Besteller bereits dessen Personalausweis und eine Versicherungsdoppelkarte hatte aushändigen lassen.
Hinweis: Wer sichergehen will, dass in derartigen Fällen sofort ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, sollte derartige Klauseln aus dem Vertrag streichen lassen und auf einer Gegenzeichnung der Bestellung bestehen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.05.2000; Az.: 22 U 225/99

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