Urteil
01.07.2008
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Zahlungsklage trotz Vollstreckungsunterwerfung
Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat. Dies begründet der Bundesgerichtshof mit der durch ein rechtskräftiges Urteil erreichbaren längeren Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Urteil des BGH vom 19.12.2006
XI ZR 113/06
BGHR 2007, 517