Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Begrenzte Bürgenhaftung bei Kontokorrentkredit

Begrenzte Bürgenhaftung bei Kontokorrentkredit

Eine Frau gab für den Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes, eines Börsenmaklers, eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaftserklärung für einen nicht limitierten Kontokorrentkredit ab. In der Folgezeit stieg der Schuldenstand ganz erheblich an, bis das Unternehmen des Ehemannes schliesslich in Konkurs ging. Die Ehefrau wurde als Bürgin von der Bank zunächst auf Zahlung von über 2,7 Millionen DM in Anspruch genommen. Dieser Betrag wurde später auf 800.000 DM reduziert.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Zahlungsklage der Bank in der Berufungsinstanz als unbegründet ab. Die Berufungsrichter erklärten die Bürgschaftserklärung für insgesamt nichtig. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthaltene uneingeschränkte Haftung des Bürgen für gegenwärtige und künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners verstösst – so die Berufungsrichter – gegen das AGB-Gesetz. Eine Aufspaltung der Bürgschaft in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kam für das Gericht nicht in Betracht.

Zu einem anderen Ergebnis kam in der Revisionsinstanz nun der Bundesgerichtshof: Eine Bürgschaft ist auch dann nicht insgesamt wirkungslos, wenn die formularmässige Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmässigen Geschäftsverbindung einen betragsmässig nicht begrenzten Kontokorrentkredit betrifft. In diesem Fall beschränkt sich die Verpflichtung des Bürgen der Höhe nach auf den Saldo der Hauptschuld am Tage der Abgabe der Bürgschaftserklärung. Die Bundesrichter begründeten diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass der Bürgschaftsvertrag trotz unwirksamer Klauseln grundsätzlich erhalten bleiben soll (§ 6 Abs. 1 AGB-Gesetz). Eine Unwirksamkeitserklärung der gesamten Bürgschaft würde über das mit den Klauselverboten der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz verfolgte Ziel hinausschiessen.

Im Ergebnis haftet die Frau, die inzwischen von ihrem Ehemann geschieden ist, ‘nur’ in Höhe des Schuldenstandes am Tage der Bürgschaftserklärung.

Urteil des BGH vom 13.11.1997
IX ZR 289/96

NJW 1998, 450

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