Bargeschäfte beim Girokonto gebührenfrei
Ein Kontoinhaber wehrte sich dagegen, dass seine Bank bei Barabhebungen vom Girokonto eine Gebühr vom DM 0,40 und bei Abhebungen von Geldautomaten DM 0,25 verlangte. Beide Gebühren waren im Preisanhang in den Geschäftsräumen der Bank aufgeführt.
Im Aufstellen der Geldautomaten sahen die Richter einen besonderen Service der Bank, der Barabhebungen auch außerhalb der Geschäftszeiten ermögliche. Daher sei es auch gerechtfertigt, eine Gebühr für jede Abhebung aus dem Automaten zu erheben.
Für Barabhebungen am Schalter sah das Gericht hingegen keinen Grund, der Bank eine Gebühr zuzugestehen. Die Auszahlung vom Girokonto des Bankkunden gehört gerade zur Hauptpflicht der Bank, die dementsprechend unentgeltlich zu erfolgen habe.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Man kann gespannt sein, wie der BGH die Gebührenpraktiken der Bank beurteilt.
Urteil des OLG in Hamburg vom 03.08.1995
4 U 34/95
WM 1995, 1578