Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Autowerbung “Luxusklasse zum tarif”
Mit der Werbeaussage eines Autohändlers für ein Neufahrzeug ‘Sie zahlen nur den Basispreis. Wir zahlen alle Extras.’ wird keine unzulässige Zugabe angekündigt, wenn der Kaufinteressent aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung erkennen kann, daß nur ein Sondermodell zu einem einheitlichen Preis und nicht ein Basismodell, zu dem die in dem Angebot genannten Extras frei wählbar sind, mit der beanstandeten Anzeige beworben wird.
Urteil des BGH vom 02.07.1998
I ZR 77/96
NJW Heft 5/1999, Seite VI
Der Betrieb 1999, 92
NZV 1999, 81