Ausländer als GmbH-Geschäftsführer
unter anderem, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, seine Rechtsstellung auch tatsächlich im Interesse der Gesellschaft auszuüben und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.Hinsichtlich eines Ausländers, der zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bedeutet dies, dass er jederzeit die Möglichkeit haben muss, in das Inland einzureisen, um hier seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können. Anderenfalls ist nicht gewährleistet, dass er seine Pflichten z. B. gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter zur jederzeitigen Auskunftserteilung und Einsichtgewährung in die Gesellschaftsunterlagen vollständig erfüllen kann.
Beschluss des OLG Hamm vom 09.08.1999,15 W 181/99,Der Betrieb 1999, 2001,NJW-RR