Ausgleichspflicht und Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
Der seinen Gesellschaftsanteil veräußernde Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich weder der Gesellschaft noch den früheren Mitgliedern gegenüber zum Ausgleich der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten verpflichtet.
Der ausscheidende Gesellschafter haftet allerdings gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten auch nach übertragung seines Gesellschaftsanteils weiterhin primär mit seinem Verlustanteil, und zwar unabhängig von einer kaufvertraglich vereinbarten übernahme dieser Verpflichtung durch den Erwerber seines Gesellschaftsanteils. Eine derartige Vereinbarung löst allein im Innenverhältnis Freistellungs- oder Ausgleichsansprüche des Veräußerers gegen den Erwerber aus und berührt nicht den Anspruch des Gesellschaftsgläubigers.
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Urteil des OLG Hamm vom 04.01.2001; Az.: 27 U 109/99